Parkverstöße
Veröffentlicht am 01.10.2021
Das Problem ist allseits bekannt, der Parkraum in der Stadt wird zunehmend knapper.
Es gibt mittlerweile auch viele Privatparkplätze, z. B. an Krankenhäusern oder auch an Supermärkten. An den Einfahrten solcher Privatparkplätze wird auf die Nutzungsbedingungen hingewiesen. Dabei geht es nicht ausschließlich darum, dass gegebenenfalls eine Nutzungsgebühr für das Parken erhoben wird, sondern, dass insbesondere beim Parken auf Flächen, die zu Supermärkten gehören, auf eine Höchstparkdauer hingewiesen wird.
Den Nachweis, dass man diese nicht überschritten hat, kann man natürlich nur führen, wenn die Parkuhr sichtbar im Kfz hinterlegt wird. Vergisst man dies, kann es passieren, dass man von den „Parkwächtern“ mit einer empfindlichen Vertragsstrafe überzogen wird, meist sind das 30,00 €. Supermärkte sind in der Regel noch kulant und bieten sogenannten „Ersttätern“ die Möglichkeit, sich durch Vorlage des Kassenzettels, aus dem hervorgeht, dass man zu der festgestellten Zeit doch einkaufen war und nicht den Parkplatz anderweitig genutzt hat, diese Vertragsstrafe von den mit der Einziehung beauftragten Unternehmen erlassen zu bekommen.
Aber hat man den Kassenbeleg nicht oder ist es eben nicht das erste Mal, wird es sehr schwer, sich von der Vertragsstrafe zu befreien.
Auch wenn das gerne mit „moderner Wegelagerei“ verglichen wird, ist dieses Vorgehen zulässig und diese Praxis wird von den Gerichten auch getragen.
So ist es bei anderen Verstößen im öffentlichen Verkehrsraum, die mit Bußgeldern belegt werden, so, dass nicht grundsätzlich der Halter für ein solches Bußgeld herangezogen werden kann, nur weil er der Halter ist. Wird bei solchen Vorfällen der Halter nicht bekannt, müssen diese Bußgeldverfahren häufig eingestellt werden.
Das hatte wohl auch eine Frau, die ihr Fahrzeug unberechtigt auf Privatparkplätzen, die zu einem Krankenhaus gehörten, abgestellt hatte, im Sinn und versuchte, sich von der Zahlung der Vertragsstrafe zu befreien, indem sie mitteilte, dass sie an den Tagen, an denen ihr Auto auf diesen Parkplätzen stehend festgestellt wurde, nicht die Fahrerin gewesen sei.
Wenn der Halter, dem ein solcher Verstoß des unberechtigten Parkens auf Privatparkplätzen vorgeworfen wird, dies vorträgt oder von seinem Recht Gebrauch macht, nicht mitzuteilen, wer der Fahrer gewesen ist, so ist es nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Dezember 2019 zulässig, dass dann der Fahrzeughalter wegen des Falschparkens unter bestimmten Voraussetzungen für die Vertragsstrafe haften muss.
Das Landgericht hatte das vorher etwas anders eingeschätzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) stimmt dem Landgericht zwar zu, dass man eine Haftung des Halters nicht alleine daraus ableiten könne, weil er der Halter eines Fahrzeuges sei. Wenn aber der Halter seine Fahreigenschaft bestreite, oder sich gar nicht äußert, müsse er erklären, wer dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Feststellung des Parkverstoßes geführt hat. Tut er das nicht, so der BGH, haftet er selbst.
Der BGH hat sich davon leiten lassen, dass es nach seiner Auffassung einem Betreiber von Privatparkplätzen nicht zuzumuten sei, den Fahrer selbst zu ermitteln.
Also bitte in Zukunft vor dem Gang in den Supermarkt daran denken, die Parkuhr in das Auto zu legen, sonst kann der Einkauf schnell um 30,00 € teurer werden.
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