Vorsorgevollmacht
Veröffentlicht am 06.12.2021
In Zeiten der Pandemie gewinnen auch die Fragen um den Sinn einer Vollmacht eine zunehmende Bedeutung.
Viele Menschen haben mittlerweile für den Fall ihres Todes vorgesorgt durch Errichtung von einzelnen oder auch gemeinschaftlichen Testamenten.
Was oft allerdings unbeachtet bleibt, ist die Gestaltung der Lebenszeiträume, in denen man die Dinge des Alltages möglicherweise nicht mehr erledigen kann.
Hier ist es ein sehr wirksames Instrument sich mit einer Generalvollmacht für einen engen Vertrauten auszustatten. Eine solche Vollmacht kann man zunächst für ganz normale Dinge des täglichen Lebens, bzw. dessen Abwicklung, erteilen, so z.B. für die Regelung der Bankgeschäfte.
Man kann im Rahmen eines solchen Dokumentes aber auch insoweit Vorsorge treffen, dass in einem Fall, in dem man normalerweise beim zuständigen Amtsgericht einen Betreuer für zu bestimmende Aufgabenkreise bestellen müsste, den Wunsch festlegt, dass der Bevollmächtigte diese Aufgaben wahrnimmt, um somit ein Betreuungsverfahren zu vermeiden. Das ist der Wunsch von vielen Menschen, die insbesondere Sorge haben, dass möglicherweise fremde dritte Personen für sie die Dinge ihres Alltages regeln. Hat man eine solche Vorsorgevollmacht, kann der Bevollmächtigte diese Aufgabe wahrnehmen, auch ohne dass ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Sollte dies doch in Ausnahmefällen notwendig sein, kann die Person, die einen Bevollmächtigten bestimmt, auch in dieser Vollmacht ihren Wunsch äußern, dass, soweit ein Betreuungsverfahren notwendig ist, der benannte Bevollmächtigte Betreuer wird.
Mit einer solchen Verfahrensweise wird vermieden, solche gerichtlichen Verfahren überhaupt in Gang zu setzen. Der Bevollmächtigte kann dann alles regeln, wie z.B. die Auflösung eines Hausstandes, soweit ein Wohnortwechsel in ein betreutes Wohnen oder in ein Pflegeheim notwendig ist. Er kann entsprechende Verträge, wie z.B. Miet- oder Kaufverträge unterzeichnen. Das ist natürlich ein sehr verantwortungsvolles Amt und man gibt dem Bevollmächtigten auch mit der Übertragung dieser Aufgabe einen hohen Vertrauensvorschuss, sodass man natürlich auch sehr intensiv prüfen sollte, wem man dann eine solche Vollmacht letztlich auch erteilt.
Zur Form einer solchen Vollmacht bleibt auszuführen, dass diese computerschriftlich geschrieben werden kann. Sie muss lediglich eigenhändig unterzeichnet werden. Das ist ein Unterschied zu einem handschriftlichen Testament, das in Gänze handschriftlich verfasst sein muss. Wichtig ist auch noch zu erwähnen, dass eine solche Vollmacht an sich für alle Geschäfte des Alltages ausreicht. Nur die Banken beharren, und meiner Meinung nach zu Unrecht, auf die Vorlage ihrer eigenen Vollmachten.
Hat man allerdings die Absicht, mit dieser Vollmacht auch Geschäfte abzuwickeln, die einer notariellen Beurkundung bedürfen, so z.B. den Kauf oder den Verkauf eines Grundstückes, dann muss diese Vollmacht auch öffentlich beglaubigt sein. Eine Vollmacht, die dann nur mit der eigenen Handschrift unterzeichnet ist, würde für diesen Zweck nicht ausreichen.
Häufig sieht man im Netz oder auch bei verschiedenen Einrichtungen solche Vollmachten als Vordrucke. Hier muss man in der Regel bestimmte Punkte lediglich ankreuzen, um den Umfang der Bevollmächtigung zu klären. Nach meiner Einschätzung gibt es tatsächlich einige qualitativ sehr ordentliche Muster, allerdings gibt es auch eine Reihe von Vordrucken, die nur teilweise geeignet sind, den wirklichen Zweck zu erfüllen, alle Mal, wenn sie dann ohne jegliche rechtliche Begleitung und Erläuterung ausgefüllt werden.
Ich weiß, dass dies so Themen sind, die man gerne zur Seite schiebt. Aber jeder sollte sich gewahr sein, auch jüngere Menschen, dass man durch Unfälle oder Krankheiten sehr schnell in Situationen kommen kann, in denen man die Dinge des täglichen Lebens alleine nicht mehr klären kann. Dann ist es gut, wenn man weiß, dass eine vertraute Person sich um die Erledigung dieser Sachen kümmern kann.
Dirk Gräning-Rechtsanwalt
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