Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche

Veröffentlicht am 04.10.2024

Es häufen sich in der Zeit Fälle, in denen nach begangenen Straftaten sich zivilrechtliche Verfahren anschließen. Das ist etwas, was zunächst von dem, der die Straftat begangen hat, gerne gedanklich weggeschoben wird.

In der Realität werden aber sowohl Geschädigter als auch Krankenkassen oder Arbeitgeber ihre Ansprüche gegen den Schädiger, also gegen den, der gegenüber einer anderen Person eine Körperverletzung begangen hat, geltend machen.

Offensichtlich beharrlich hält sich der Irrtum, dass man z.B. von solchen Ansprüchen frei wird, wenn man ein Privatinsolvenzverfahren anmeldet. Dem ist jedoch nicht so!

Insolvenzverfahren dienen dazu, dass Bürgern noch einmal die zweite Chance gegeben wird, wenn sie z.B. durch geschäftliche Fehlentscheidungen zahlungsunfähig geworden sind oder auch schlicht und ergreifend, wenn sie ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten überschätzt und zu viel auf Kredit gekauft haben, den sie dann nicht mehr bedienen können.

Für die Gläubiger ist das allemal ärgerlich, weil sie bei solchen Verfahren regelmäßig auf einem Großteil ihrer Forderung sitzen bleiben und den Schuldnern nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode die Restschulden erlassen werden.

Anders verhält sich das aber, wenn diesen Schulden unerlaubte Handlungen zugrunde liegen.

Hat man jemanden, z.B. durch eine vorsätzliche Körperverletzung, an der Gesundheit geschädigt, wird zunächst der Geschädigte selbst Forderungen innehalten in Form von einem Schmerzensgeld oder auch andere materielle Forderungen, wie z.B. eine kaputte Brille oder zerstörte Kleidung. Sind die Verletzungen, die der Geschädigte erlitten hat, besonders schwerwiegend, kann er z.B. auch einen Anspruch auf eine Rente oder aber auch auf die Feststellung eines sogenannten immateriellen Vorbehaltes haben, wenn nicht absehbar ist, ob in Auswirkung der erlittenen Verletzungen weitere Operationen oder weitere gesundheitliche Schädigungen zu befürchten sind.

Darüber hinaus kann in diesem Fall auch ein Arbeitgeber, der den Geschädigten beschäftigt und der für ihn sechs Wochen lang Lohnfortzahlung leisten muss, obwohl der Geschädigte nicht zur Arbeit erscheinen kann, Schadenersatz fordern.

Weiter fordern auch die Krankenkassen die Geschädigten, die Opfer einer Straftat werden, auf, zum Vorgang Stellung zu nehmen, um selber zivilrechtliche Forderungen gegenüber demjenigen, der die Körperverletzung begangen hat, geltend zu machen. Das sind regelmäßig z.B. Heilbehandlung-, Krankenhaus-und Arzneikosten.

Solche Forderungen können häufig einen erheblichen Umfang haben und, soweit Gläubiger diese in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen, werden sie beantragen, dass festgestellt wird, dass diese Forderungen aus vorsätzlichen Handlungen resultieren.

Eine solche gerichtliche Feststellung hat dann zur Folge, dass ein Schuldner, der aufgrund einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ein Privatinsolvenzverfahren beantragt und die Wohlverhaltensperiode überstanden hat, dann zum Abschluss dieses Verfahrens die sogenannte Restschuldbefreiung beantragen kann.

Diese bekommt er auch regelmäßig, wenn es in der Zeit der Wohlverhaltensperiode kein Grund zur Beanstandung gab.

Von den Schulden die aber ausdrücklich von der Restschuldbefreiung nicht umfasst sind gehören die Forderungen von Gläubigern, die in der Folge von vorsätzlichen Handlungen entstanden sind.

Das heißt in der Praxis, dass der Gläubiger, der z.B. seine Forderung auf Schmerzensgeld gerichtlich geltend gemacht hat, auch nach einem Insolvenzverfahren des Schuldners weiter gegen diesen vollstrecken kann, soweit er im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit seiner Forderung nicht befriedigt worden ist.

Dirk Gräning
Rechtsanwalt

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