Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Verhalten bei einer Festnahme

Veröffentlicht am 10.02.2010

Im Falle einer Festnahme sollte man folgende Hinweise beachten:

Es macht in der Regel wenig Sinn, sich einer polizeilichen Festnahme mittels Anwendung von Gewalt zu entziehen, da damit, der Straftatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte erfüllt wird.

Sollten weitere Personen eingreifen, um zu erreichen, dass die Festnahme nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, machen sie sich ebenso strafrechtlich verantwortlich, da es sich dabei um eine sogenannte Gefangenenbefreiung handelt.

Hier in einem späteren Verfahren zu erreichen, dass davon Betroffene nicht verurteilt werden, ist regelmäßig sehr schwer, da ganz überwiegend die Aussagen der Polizeibeamten über das Verhalten der betreffenden Personen vor Ort ausreichen, um Widerstandshandlungen zu bestätigen. Überdies werden solche Vorgänge ja auch häufig mittels Videoaufnahmen, die in einem Strafverfahren auch verwertet werden dürfen, festgehalten.

Wichtig erscheint mir der Hinweis, dass nach erfolgter Festnahme oft sogenannte Spontanäußerungen von Beschuldigten zu vorgeworfenen Sachverhalten erfolgen. Diese Äußerungen, die aufgrund des Zustandes der Aufgeregtheit oft unkontrolliert sind, sollten vermieden werden. Solche ungefragten Spontanäußerungen können in einem späteren Verfahren auch verwertet werden, obwohl keine ordnungsgemäße rechtliche Belehrung erfolgt ist.

Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Vernehmungen stattfinden, muss vorher eine rechtliche Belehrung erfolgen. Hier muss dem Beschuldigten der ihm vorgeworfene Sachverhalt erläutert und ihm mitgeteilt werden, dass er die Möglichkeit hat, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder dazu keine Angaben zu machen. Sollte dann eine Äußerung erfolgen und darüber ein Vernehmungsprotokoll erstellt werden, ist dieses Protokoll sehr sorgfältig zu lesen. In der Praxis habe ich es häufig erlebt, dass Beschuldigte später in mein Büro kommen und mir dann im Rahmen einer Besprechung nach erfolgter Akteneinsicht mitteilen, dass sie den ein oder anderen Sachverhalt so gar nicht gegenüber dem Vernehmungsbeamten geäußert haben. Das ist dann schwer zu revidieren, also kontrollieren Sie vor Unterschriftsleistung genau, was von ihrer Aussage aufgenommen wurde.

In der Mehrzahl der Fälle wird es sich allerdings empfehlen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen. Wer dies nicht möchte, sollte sich dazu auch nicht drängen lassen, zumal man zu diesem Zeitpunkt auch nur den Vorwurf, aber noch keine Zeugenaussagen kennt. Es ist im weiteren Verlauf des Verfahrens, sowohl im Ermittlungsverfahren als später im Hauptverfahren, jederzeit möglich, auch nach erfolgter Akteneinsicht, noch eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder im Termin eine mündliche Aussage zu machen. Äußert sich ein Beschuldigter gar nicht, kann das nicht negativ gegen ihn verwandt werden.

Ich höre auch immer wieder in den Gesprächen mit meinem Mandanten, wenn ich sie nach dem Grund befrage, warum sie überhaupt eine Aussage gemacht haben, dass sie mir gegenüber äußern, dass dies nur zu Stande gekommen sei, weil Beamte ihnen mitgeteilt hätten, dass sie schneller wieder nach Hause gehen könnten, wenn sie eine Aussage machen würden. Ein solches Vorgehen ist natürlich unzulässig. Überdies ist es letztlich für ein weiteres Verbleiben bei der Polizei in einer Vielzahl von Fällen unerheblich, ob eine Aussage gemacht wird oder nicht. Viel entscheidender ist der unterbreitete Vorwurf. Wenn dieser sehr erheblich ist, dann könnte so oder so Untersuchungshaft durch einen Richter angeordnet werden, auch wenn eine Aussage erfolgt. Wenn der Vorwurf eher geringfügiger Natur ist, muss binnen kürzester Frist nach Feststellung der Personalien bzw. erkennungsdienstlicher Maßnahmen eine Entlassung erfolgen.

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Strafrechts:
Rechtsanwalt Dirk Gräning

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