Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Kostenerstattung von Privatgutachten

Veröffentlicht am 30.08.2010

Ein Mieter, der vorprozessual ein Privatgutachten einholt, um z. B. die Ursächlichkeit von Schimmel oder Baulärm zwecks Mietminderung nachzuweisen, hat regelmäßig ein großes Interesse daran, die Kosten dieses Privatgutachtens vom Vermieter erstattet zu bekommen. In der Regel sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens zwar nicht erstattungsfähig, doch bestehen dazu wesentliche Ausnahmen.

Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mieter seine Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann.

Die Kosten für ein Privatgutachten, das – erstmalig oder ergänzend – während des Prozesses eingeholt wird, ist dagegen nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Die Kosten sind als notwendige Prozesskosten erstattungsfähig, wenn der Mieter nur damit seiner Darlegungspflicht genügen und die erforderlichen Beweisanträge vorbereiten kann, insbesondere dann, wenn er ohne fachliche Beratung nicht in der Lage wäre, Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu formulieren, ein mit guten Gründen für falsch gehaltenes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu widerlegen oder der Anforderung des Gerichts zur fachlichen Substantiierung seines Sachvortrages nachzukommen.

Grundsätzlich stehen nun zwei Wege der Kostenerstattung offen, nämlich der Geltendmachung der Kosten des Privatgutachters als materiellen Schadensersatzposten im Rahmen einer Klage einerseits und als formelle Kostenposition im Rahmen der festzusetzenden Kosten des Prozesses, d. h. neben Rechtsanwalts- und Gerichtskosten usw., anderseits. Beide Möglichkeiten der Geltendmachung der Kosten stehen nach überwiegender Ansicht alternativ zur Verfügung.

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