VG Gießen – Laptops und Computer als täglicher Lebensbedarf, Az.: 8 L 2046/11.GI, Urteil vom 08.07.2011
Veröffentlicht am 05.04.2012
Laptops und Computer gehören in der heutigen Zeit zum täglichen Lebensbedarf dazu. Diese Auffassung setzt sich mehr und mehr in der deutschen Gerichtsbarkeit durch. Laut Gesetz zählen dazu die Sachen, die dem persönlichem Gebrauch oder dem Haushalt unterliegen und derer der Schuldner zu einer seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht Gießen zugunsten des Antragstellers entschieden, der nach einer Pfändungsmaßnahme die Herausgabe seines Laptops beantragte. Er konnte glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit den Laptop für Bewerbungszwecke dringend brauche. Es wäre ihm daher nicht zuzumuten gewesen, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, da sich in diesem Fall eine fortdauernde Beeinträchtigung des Antragstellers ergäbe. Des Weiteren hatte er sich hierbei nicht gegen die Vollstreckungsmaßnahme an sich gewehrt, sondern lediglich auf der Rückgabe seines Laptops bestanden. Außerdem sah das Gericht die Gewährleistung der Befriedigung der Gemeinde als Gläubigerin als nicht gefährdet an. Schließlich werde auf dem Laptop auch ein Pfandsiegel angebracht, was den Verkauf deutlich erschwert.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits am 27.02.2008 entschieden, dass die jüngere Entwicklung der Informationstechnik dazu geführt habe, dass informationstechnische Systeme allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung seien. Das Oberlandesgericht München schloss sich dem kurze Zeit später ebenfalls weitestgehend an. Es ist nach diesen Entscheidungen möglich, dass Laptops und Computer bald generell zu den unpfändbaren Sachen dazu gehören.
Dirk Gräning
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