Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Kein Fahrradhelm, kein Mitverschulden!?

Veröffentlicht am 27.06.2014

Wer ohne Fahrradhelm unterwegs ist, braucht sich kein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Im zu entscheidenden Fall nahm die Klägerin – eine Radfahrerin – eine Autofahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Die Klägerin war im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit, ohne hierbei einen Schutzhelm zu tragen. Die Beklagte öffnete unmittelbar vor der näherkommenden Klägerin die Autotür ihres am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs.

Die Klägerin, die nicht mehr ausweichen konnte, prallte gegen die Fahrertür und stürzte zu Boden. Hierbei fiel sie auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte.

Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Oberlandesgericht nahm ein anspruchskürzendes Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 % an, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Der Bundesgerichtshof hat hingegen auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und ihrer Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu einem Mitverschulden, da für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelms nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Weiter hat der Bundesgericht in dem Nichttragen des Helms keinen Verstoß gegen Sorgfaltspflichten, die auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich zu einem Mitverschulden führen können, gesehen, da das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz der Klägerin weder erforderlich noch zumutbar war.

Auch wenn der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Entscheidung ein Mitverschulden verneint hat, ist dies nicht zwingend in anderen Fällen auch so. Es bedarf auch diesbezüglich stets einer Entscheidung im Einzelfall.

Unabhängig von der rechtlichen Seite sollte man zumindest zum Schutz der eigenen Gesundheit immer einen Schutzhelm tragen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung 95/2014

Hinweis: Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.

Dirk Gräning

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