Witwenrente auch nach nur 19 Tagen Ehe
Veröffentlicht am 11.12.2014
Eine neue Liebe, aber keine neue Eheschließung, weil noch das Scheidungsverfahren der ersten Ehe läuft. Der Partner erkrankt noch vor der erneuten Heirat an Krebs und stirbt 19 Tage nach der Eheschließung.
Der Sachverhalt
Die gesetzliche Hinterbliebenversorgung soll Unterhaltsansprüche gegen einen Ehepartner ersetzen, die durch dessen Tod weggefallen sind. In aller Regel setzt ein Anspruch auf Witwenrente voraus, dass die Ehe mit dem Versicherten mindestens ein Jahr gedauert hat. Verstirbt der Versicherte hingegen innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit, ist laut Gesetz zu vermuten, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelte. Das schließt einen Anspruch auf Witwenrente aus. Die gesetzliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden.
Die damals 58 Jahre alte Klägerin aus Berlin heiratete im August 2007 im Krankenhaus den 60jährigen Versicherten, der zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar lebensbedrohlich an Lungenkrebs erkrankt war. 19 Tage später verstarb er infolge der Erkrankung. Den Antrag auf Gewährung einer Witwenrente aus der Rentenversicherung des Ehemannes lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Begründung ab, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt sei. Die Klägerin rief daraufhin das Sozialgericht an.
Die Entscheidung
War eine frühere Eheschließung aufgrund eines jahrelangen Scheidungsverfahrens unmöglich, so ist selbst dann nicht von einer Versorgungsehe auszugehen, wenn der Versicherte bereits bei der Hochzeit tödlich erkrankt war und die Ehe demzufolge nur 19 Tage dauerte. Trotz der Ehedauer von unter einem Jahr besteht ein Anspruch auf Witwenrente.
Auch bei einer schweren Erkrankung mit bekannter ungünstiger Verlaufsprognose sei der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet worden sei. Allerdings müssten bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sei.
Vorliegend habe die Klägerin die Kammer vom Bestehen derart besonderer Umstände überzeugen können. Der Versicherte sei vor der Hochzeit mit der Klägerin in anderer Ehe verheiratet gewesen. Dies habe ein objektiv bestehendes Hindernis für eine neue Eheschließung dargestellt. Obwohl das Scheidungsverfahren bereits 2001 eingeleitet worden sei, sei das Scheidungsurteil erst im November 2006 rechtskräftig geworden. Der Versicherte habe hiervon erst im Mai 2007 erfahren. Dies habe eine frühere Hochzeit verhindert.
Die Unmöglichkeit einer erneuten Heirat bis zur rechtskräftigen Scheidung der alten Ehe sei ein so gewichtiger Umstand, dass die Kenntnis von der tödlichen Erkrankung bei einer Gesamtbewertung aller Umstände zurücktrete. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin und ihr Mann bereits seit 2003 zusammengelebt, ein gegenseitiges Testament errichtet, eine Patientenverfügung aufgesetzt und gegenseitige Bankvollmachten ausgestellt hätten. Glaubhaft gemacht habe die Klägerin auch, dass sie noch, bevor sie von der Erkrankung erfuhr, Erkundigungen wegen einer möglichen Eheschließung eingeholt hatte. Die Ehe sei also nicht schnell noch geschlossen worden, um eine Witwenversorgung zu begründen. Mit der Eheschließung sei vielmehr nur das vollzogen worden, was seit langem beabsichtigt gewesen sei.
Rechtsgrundlage:
§ 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) – Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Dirk Gräning
Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 30.05.2012 – S 11 R 5359/08
aus: SG Berlin, PM vom 14.06.2012
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