Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Ist der Mieter verpflichtet, dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters schriftlich zuzustimmen?

Veröffentlicht am 09.03.2018

Für das Erhöhungsverlangen des Vermieters schreibt § 558a Abs. 1 BGB die Textform vor. Das Gesetz sieht allerdings für die Zustimmungserklärung des Mieters kein Formerfordernis vor. Der Mieter kann die Zustimmung daher sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erteilen.

Dem BGH lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:

Die Vermieterin einer Wohnung forderte die Mieterin mit Schreiben vom 23.11.2015 auf, zum 01.02.2016 einer Erhöhung der monatlichen Miete um 47 Euro auf 432 Euro zuzustimmen. Dem Schreiben war ein Vordruck für eine Zustimmungserklärung beigefügt, den die Mieterin verwenden sollte.

Mitte Januar und Anfang Februar 2016 erinnerte die Vermieterin die Mieterin an die Erteilung der Zustimmung. Die Mieterin zahlte im Februar, März und April 2016 jeweils vorbehaltlos die erhöhte Miete.

Am 22.4.2016 reichte die Vermieterin beim Amtsgericht eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Die Mieterin hatte am 23.04.2016 die von ihr abverlangte Zustimmungserklärung unterschrieben. Diese ging der Vermieterin am 02.05.2016 zu. Daraufhin erklärte die Vermieterin den Rechtsstreit für erledigt. Amts- und Landgericht haben der Vermieterin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen hat die Vermieterin Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt.

Der BGH hat sodann mit Beschluss vom 30.01.2018 (VIII ZB 74/16) entschieden, dass die Vermieterin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, weil ihre Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

Indem die Mieterin vor Einreichung der Klage bereits dreimal vorbehaltlos die erhöhte Miete gezahlt hat, hat sie der Mieterhöhung bereits konkludent zugestimmt. Der Anspruch der Vermieterin auf Zustimmung aus § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB war damit erfüllt. Eine schriftliche Zustimmung kann der Vermieter vom Mieter nicht verlangen. Ob schon eine einmalige vorbehaltlose Zahlung zur Zustimmung ausreicht, ließ der BGH offen. Das Einverständnis der Mieterin mit der Mieterhöhung bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in schriftlicher Form. Eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete kann als schlüssig erklärte Zustimmung des Mieters gewertet werden.

 

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