Bearbeitungsgebühren unwirksam!
Veröffentlicht am 05.06.2014
Im Streit um die Kreditbearbeitungsgebühren hat der Bundesgerichtshof nun die Unwirksamkeit in zwei Verfahren bestätigt!
Ein klagender Verbraucherschutzverein machte gegenüber der beklagten Bank (AZ: XI ZR 405/12) im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen, folgenden Klausel geltend:
„Bearbeitungsentgelt einmalig 1%“
In einem weiteren Verfahren (XI ZR 170/13) begehrten die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des von der Beklagten im März 2012 beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200,00 €. Das von der Beklagten ins Internet eingestellte Online-Formular, welches die Kläger ausfüllten, enthielt u.a. folgenden Abschnitt:
„Bearbeitungsentgelt EUR
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird
mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der beklagten Banken in beiden Verfahren zurückgewiesen, da die jeweils streitigen Bearbeitungsentgelte auch nach seiner Auffassung wegen des Verstoßes gegen AGB-rechtliche Vorschriften unwirksam sind. Zur Begründung führt er – wie auch schon die Instanzengerichte – an, dass die Bearbeitungsgebühr als laufzeitunabhängiges Entgelt mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglungen unvereinbar ist und den Verbraucher daher unangemessen benachteiligt.
Bankkunden sollten auch jetzt noch prüfen lassen, ob gezahlte Kreditbearbeitungsgebühren zurückgefordert werden können.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Nr. 80/14
Dirk Gräning
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