Bundesweites Stadionverbot von Hausrecht des Veranstalters gedeckt
Veröffentlicht am 18.03.2010
Mit Urteil vom 30. Oktober 2009 (Az.: V ZR 253/08) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausspruch eines bundesweiten Stadionverbotes vom Hausrecht des Veranstalters gedeckt ist, wenn sachlicher Grund besteht.
Hintergrund ist die Klage eines Fans und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerspielkarten des FC B. M. Der Kläger war im Anschluss an das Spiel, welchem er als Zuschauer beiwohnte, mit anderen Anhängern und Fans des anderen Vereins in Auseinandersetzungen geraten. Der Veranstalter sprach sodann nach den Richtlinien des DFB ein bundesweites Stadionverbot gegen ihn aus. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung, hilfsweise die Beschränkung des ausgesprochenen Stadionverbotes. Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen und der Kläger auch mit der Berufung keinen Erfolg hatte, verfolgte er vor dem Bundesgerichtshof seine ursprünglichen Anträge weiter.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein vom Veranstalter ausgesprochenes bundesweites Hausverbot von den allgemeinen Gesetzen gedeckt sei, soweit sachliche Gründe vorliegen und das Verbot nicht willkürlich erteilt würde. Ein sachlicher Grund liege nach der Auffassung des Gerichts vor, wenn nach objektiven Tatsachen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen möglich sind. Konkret ginge es darum, so der Bundesgerichtshof, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen, wie einem Liga-Fußballspiel, gefährden können.
Eine derartige Gefahr werde nach Auffassung des Bundesgerichthofes regelmäßig bei vorangegangen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, könne aber auch bei erstmals drohenden Beeinträchtigungen gegeben sein. Deshalb könne ein Verbot auch dann ausgesprochen werden, wenn der Beteiligte zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt ist, dessen bisheriges Verhalten aber vermuten lässt, dass er bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werde. Dabei könne sich die Besorgnis aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben. Eine Besorgnis könne aber auch dann bestehen, wenn ein gegen den Betroffenen eingeleitetes Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, denn für den Ausspruch eines Stadionverbotes komme es nicht auf die Strafbarkeit des Verhaltens eines Anhängers an, sondern auf das Verhalten des Beteiligten selbst.
Darüber hinaus erachtete das Gericht in diesem Zusammenhang im laufenden Verfahren die Umstellung von einer Leistungs- auf eine Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes für zulässig, wenn das verhängte Verbot im Laufe des Rechtsstreits wegen Zeitablaufs erloschen ist und Umstände vorliegen, die geeignet sind die Ehre des Klägers zu beeinträchtigen.
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