Entschädigung bei Umbuchung eines Fluges?
Veröffentlicht am 03.07.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.03.2015, AZ: X ZR 34/14, einen Entschädigungsanspruch gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ) im Fall einer frühzeitig angezeigten Umbuchung im Grundsatz bejaht.
Die Kläger verlangten von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004).
Die Ehefrau des Klägers buchte bei einem Reiseveranstalter für sich und die Kläger eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den die Beklagte durchführen sollte, war für den 28.10.2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte.
Die Kläger sahen darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangten deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach der Verordnung vorgesehenen Höhe von 400 Euro pro Person. Die Beklagte macht geltend, sie habe von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen Umbuchung keine Kenntnis gehabt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar davon auszugehen, dass die Reisenden über eine Buchung für den früheren Flug verfügt hätten.
Eine Ausgleichszahlung setze aber zusätzlich voraus, dass sich der Fluggast rechtzeitig zur Abfertigung am Schalter einfinde oder zumindest in anderer Weise nach der Buchung nochmals aktiv werde und seinen Teilnahmewunsch am Flug äußere. Daran fehle es im Streitfall. Es sei nicht ersichtlich, dass die Reisenden die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten.
Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung („Check-in“) einfindet und ihm der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben indessen keine Entscheidung, ob eine solche Weigerung in der Umbuchungsmitteilung des Reiseveranstalters zum Ausdruck gekommen ist. Das Berufungsgericht wird zum einen den Inhalt der Umbuchungsmitteilung festzustellen und zum anderen zu klären haben, ob die Reisenden tatsächlich über eine bestätigte Buchung für den Flug um 9 Uhr verfügt haben.
Der genaue Inhalt der beiden Erklärungen wird entscheidend dafür sein, ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, die Reisenden seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck kam, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten. Von dem Inhalt und der Eindeutigkeit der Erklärungen wird es auch abhängen, ob es vor einer endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur zutreffenden Auslegung der Fluggastrechteverordnung bedarf.
Dirk Gräning
BGH, Urteil v. 17.03.2015 – X ZR 34/14
Quelle: BGH, Pressemitteilungen v. 17.03.2015
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