Geld zurück bei Raten- oder Teilzahlungszuschlägen in Versicherungsverträgen?
Veröffentlicht am 14.02.2010
Versicherungen sind sinnvoll und nicht selten hat man mehrere davon. Häufig wird mit der Versicherung vereinbart, dass statt jährlicher Zahlung die Versicherungsprämie vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich gezahlt werden kann. Für dieses Entgegenkommen verlangen die Versicherungen in der Regel einen Raten- oder Teilzahlungszuschlag. Bei halbjährlicher Zahlweise sind dies meist 2 %, bei vierteljährlicher Zahlweise meist 3 % und bei monatlicher Zahlweise im Allgemeinen 5 %. Wer solche Vereinbarungen in seinen privaten Versicherungsverträgen vorfindet, hat gute Chancen, Geld von seiner Versicherung zurückzuerhalten.
Der Grund: Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 8.02.2006 (2 O 764/04), welches durch ein Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2009 (I ZR 22/07) im letzten Jahr rechtskräftig wurde, entschieden, dass Versicherer in den Versicherungsverträgen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den effektiven Jahreszins angeben müssen, was bisher von den Versicherungsunternehmen meist versäumt wurde. Die Richter vertreten die Auffassung, dass es sich bei der Teilzahlungsabrede sowohl um eine Kreditierung im Sinne der Preisangabenverordnung als auch um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handele. Folge ist, dass Versicherte, in deren privaten Versicherungsverträgen diese Zuschläge ausschließlich prozentual im o.g. Sinne ohne Bekanntgabe des effektiven Jahreszinses angegeben wurden, häufig zu hohe Zuschläge zahlen. Betroffen sind fast alle privaten Versicherungsverträge, bei denen eine unterjährige Beitragszahlung vereinbart ist, mit Ausnahme von Krankenversicherungen.
Es lohnt sich die Versicherungsverträge prüfen zu lassen, denn zu viel gezahlte Beiträge können zurückverlangt und für die Zukunft eine Neuberechnung der Zahlungsraten verlangt werden.
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