Hartz IV- Regelsätze verfassungswidrig
Veröffentlicht am 16.02.2010
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 entschieden, dass die Regelsätze des Arbeitslosengeldes II für Erwachsene und des Sozialgeldes für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden sind. Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich, bei Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2005 waren es noch 345 Euro. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).
Die Verfassungsrichter sind der Auffassung, dass die Berechnung der Hartz IV – Sätze nicht auf Basis einer tragfähigen Auswertung der dem Gesetzgeber vorliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichproben erfolgt ist. Bei Erwachsenen seien von dem ermittelten Bedarf unzulässige Abschläge gemacht worden. Auch die Leistungen für Kinder seien nicht eigenständig ermittelt, sondern pauschal vom Bedarf Erwachsener abgeleitet worden. Zwar dürfe der Gesetzgeber feste Regelsätze schaffen, doch müsse diese in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf neu ermittelt werden.
Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung schaffen. Bis dahin bleiben die alten Regelungen in Kraft.
Hartz IV – Empfänger können in Einzelfällen bereits jetzt konkrete ergänzende Leistungen beantragen, die jedoch nur dann bewilligt werden müssen, wenn sie zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich sind. Dies bedarf stets einer Einzelfallprüfung. Ob, wann und wie die Jobcenter darauf vorbereitet sein werden, bleibt abzuwarten.
Ihre Ansprechpartnerin für Fragen des Sozialrechts:
Rechtsanwältin Nadine Neubacher
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