Mietvertragliche Kündigungsbeschränkung gilt für neuen Vermieter
Veröffentlicht am 25.10.2013
Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 170/2013 hat der Bundesgerichthof entschieden, dass eine mietvertragliche Kündigungsbeschränkung auch für den neuen Vermieter gilt.
Mit Mietvertrag vom 12.03.1998 mietete der beklagte Mieter eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Berlin an. Im Mietvertrag war eine Klausel enthalten, nach der das Mietverhältnis nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen berechtigter Interessen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden kann. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung sollte sich nach den gesetzlichen Vorschriften richten.
Die ursprüngliche Vermieterin verkaufte im Jahr 2006 das Gebäude, zu dem die Mietwohnung gehörte. Der Weiterverkauf an den Erwerber erfolgte ohne eine Mietschutzbestimmung. Der neue Vermieter baute die Wohnungen im Mehrfamilienhaus um und bezog anschließend die von ihm umgebauten Wohnungen. Er kündigte dem Mieter das Mietverhältnis im Jahr 2010 wegen Eigenbedarfs und unter Hinweis auf die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des § 573 a BGB.
Der beklagte Mieter widersprach der Kündigung. Der Vermieter erhob Räumungsklage, welche vom Amtsgericht abgewiesen wurde. Auf die Berufung des Vermieters wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und der Klage des Vermieters stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof führte nun zu Recht aus, dass die mietvertragliche Kündigungsbeschränkung zwischen dem Mieter und dem ursprünglichen Vermieter auch nach dem Eigentumswechsel für den neuen Vermieter gilt, da dieser in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses eintritt.
Dirk Gräning
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Pressemitteilung Nr. 170/2013
Hinweis: die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist derzeit noch nicht im Volltext veröffentlicht.
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