Neues zur Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug
Veröffentlicht am 16.05.2013
Für einen Ausgleichsanspruch wegen Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung genügt es, wenn der verspätete Abflug dafür ursächlich ist, dass die Reisenden ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen und aufgrund dessen mit Verspätung an ihrem Reiseziel ankommen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun laut Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 07. Mai 2013 – X ZR 127/11 klargestellt.
Die Klägerin und ihr Ehemann buchten eine Reise bei den beklagten Luftfahrtunternehmen von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Abflug von Berlin verzögerte sich um eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass sie in Madrid ihren Anschlussflug nach San José verpassten. Der Weiterflug zum Reiseziel erfolgte erst am darauffolgenden Tag.
Die Klägerin machte aus diesem Grunde für sich und ihren Ehemann Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen geltend. Ihre Klage blieb jedoch zunächst in den unteren Instanzen erfolglos.
Erst der Bundesgerichtshof sah hingegen einen Ausgleichsanspruch wegen Verspätung und stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass es in einer solchen Konstellation unerheblich ist, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt.
Dirk Gräning
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Pressemitteilung vom 07.05.2013 – Nr. 83/2013
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