OLG Köln: Mobiltelefone im Straßenverkehr
Veröffentlicht am 13.06.2012
Mobiltelefone, insbesondere Smartphones, sind aus unserem alltäglichen Leben kaum noch wegzudenken, unabhängig davon, ob man sie zum Telefonieren, SMS-schreiben oder zum Surfen im Internet benutzt.
Seit langem bekannt ist, dass das Telefonieren, ausgenommen mit Freisprecheinrichtungen, am Steuer teuer werden kann. Grundlage für das Verbot ist Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung.
Doch auch über das bloße Telefonieren hinaus ist Vorsicht geboten bei der „Verwendung“ von Mobiltelefonen im Fahrzeug während der Fahrt. So entschied das Oberlandesgericht Köln im Februar 2012, dass auch das „Wegdrücken“ eines ankommenden Anrufes als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragrafen 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung anzusehen ist. Als Argument nannte das Oberlandesgericht, dass aufgrund des Wegdrückens eines eingehenden Anrufes eine Handhabung vorliege, die einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes aufweist, weshalb dies rechtlich unter den Begriff der Benutzung, wie ihn Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung voraussetzt, zu fassen ist. Der Argumentation des Betroffenen, dass das Wegdrücken keine Benutzung darstelle, sondern vielmehr das Gegenteil bezwecke, wollte sich das Gericht nicht anschließen.
Schon vor dieser Entscheidung hat sich der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln mit dem Begriff der „Benutzung eines Mobil- bzw. Autotelefons“, wie es in Paragraf 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung heißt, auseinandergesetzt und entschieden, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordere, die einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes aufweise. Dabei hat es auch festgestellt, dass zumindest nicht jedes In-die-Hand-nehmen und -halten des Gerätes darunter fällt. (OLG Köln, NJW 2005, 3366)
Fazit: Während der Fahrt die Finger besser vom Mobiltelefon lassen. Sollte es doch mal dringend sein, dann besser anhalten und nicht vergessen, den Motor abzustellen.
Dirk Gräning
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