Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Schönheitsreparaturen

Veröffentlicht am 19.11.2013

Das Durchführen von Schönheitsreparaturen führt oft zum Streit zwischen Vermieter und Mieter. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in der Vergangenheit schon mehrfach mit diesem Thema.

In dem nun vorliegenden Fall bestätigte der Bundesgerichtshof laut der Pressemitteilung Nr. 183/2013 eine Schadensersatzpflicht des Mieters, weil er dem Vermieter eine ursprünglich neutral dekorierte Wohnung mit einem ausgefallenen farbigen Anstrich bei Ende des Mietverhältnisses übergab.

Der Mieter hatte der übergebenen Wohnung einen farbigen Anstrich der Wände mit kräftigen Farben (rot, gelb, blau) „verpasst“ und übergab dem Vermieter die Wohnung bei Ende des Mietverhältnisses in diesem Zustand.

Um den farbigen Anstrich zu beseitigen wendete der Vermieter Kosten in Höhe von 3.648,82 € auf, die er unter Verrechnung der vom Mieter geleisteten Kaution von diesem erstattet verlangte. Nach dem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Berufungsgericht den Mieter auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 874,30 €.

Der Bundesgerichtsgerichtshof bestätigte in letzter Instanz, dass eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegebenen ist, wenn er eine neutral dekorierte Wohnung bei Ende des Mietverhältnisses in einem solchen Zustand zurückgibt. Der Schaden des Vermieters besteht nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes darin, dass der Vermieter eine für eine Vielzahl von Mietinteressenten nicht akzeptierte Art der Dekoration beseitigen musste.

Dirk Gräning

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Pressemitteilung Nr. 183/2013

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist derzeit noch nicht im Volltext veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.