Schwiegerelterngeschenk und Rückforderung bei Scheidung
Veröffentlicht am 06.06.2016
Die Kinder lassen sich scheiden. Dieser Umstand kann auch Auswirkungen auf die Eltern haben.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall (BGH, Beschluss v. 16.12.2015, Az.: XII ZB 516/14) zu entscheiden, in dem die Eltern der Tochter und dem Schwiegersohn während der Ehe finanzielle Unterstützung mit insgesamt rund 59.000 EUR gewährten. Diese wurde insbesondere für die Errichtung eines Eigenheims von 1989 bis 2001 und später zur Abzahlung von Krediten verwendet. Die Eheleute trennten sich jedoch Anfang 2006 und reichten noch im selben Jahr die Scheidung ein. Erst im November 2012 schließlich wurde die Ehe geschieden.
Im April 2012 verlangten die Schwiegereltern von ihrem ehemaligen Schwiegersohn eine anteilige Rückzahlung des geleisteten Geldbetrags in Höhe von 14.736 EUR. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Rückforderungsanspruch sei bereits verjährt. Bereits das Thüringer Oberlandesgericht hatte den Antrag der Schwiegereltern zurückgewiesen, nun gab auch der BGH dem Schwiegersohn recht: Der Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt.
Der Rückzahlungsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren. Verjährungsbeginn ist das „Scheitern der Ehe“, das nach Auffassung des BGH spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags auch nach außen hin dokumentiert wird.
Den genauen Zeitpunkt zu benennen, wann eine Ehe „gescheitert“ ist, fällt vielen schwer: War es schon das erste Problemgespräch oder doch erst das letzte, war es der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, der Gang zum Scheidungsanwalt oder erst das Einreichen des Scheidungsantrags? Für einige, die an ihrer Ehe mit aller Gewalt festhalten, bringt sogar erst die Rechtskraft der Scheidung die schmerzvolle Einsicht, dass hier wirklich nichts mehr zu retten ist.
Im vorliegenden Fall spielte der Zeitpunkt des „Scheiterns“ eine wichtige Rolle: Es ging um nahezu 15.000 EUR.
Die Bundesrichter werteten die Geldzuwendungen, die die Antragsteller während der Ehe gezahlt hatten, als Schenkung i.S. des § 515 Abs. 1 BGB. Haben Schwiegereltern eine finanzielle Zuwendung in der Vorstellung geleistet, die Ehe der beiden Beschenkten werde Bestand haben und damit ihre Schenkung insbesondere auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, steht ihnen bei Scheitern der Ehe grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, denn mit dem Aus der Ehe fällt die „Geschäftsgrundlage“ weg. Ein solcher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kann laut BGH aber nur durchgesetzt werden, wenn den Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar und der Anspruch noch nicht verjährt ist.
Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Dabei beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Der „Umstand“, der den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nach § 313 BGB vorliegend begründet, ist das „Scheitern der Ehe“. Während hierfür zwar durchaus mehrere Zeitpunkte infrage kommen, stellte der BGH fest, dass das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags und nicht erst mit der Rechtskraft der Scheidung anzunehmen ist.
Da unzweifelhaft feststand, dass die Schwiegereltern von der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 wussten, begann die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen und endete drei Jahre später am 31. Dezember 2009. Mit ihrem Antrag auf Rückzahlung kamen die Schwiegereltern somit mehr als zwei Jahre zu spät.
Quelle: Haufe Online Redaktion
Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.