Streitwertbemessung des Antrags auf Freistellung von Ratenzahlungen in bezifferter oder bezifferbarer Höhe
Veröffentlicht am 10.03.2010
Grundsätzlich bemisst sich der Wert des Freistellungsanspruch gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 42-fachen Wert der ausstehenden Monatsraten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2005, Az.: II ZR 192/04).
Nach Ansicht des OLG Braunschweig ist neben dem geltend gemachten Zahlungsantrag auf Rückerstattung der eingezahlten Einlagen bei der Streitwertbemessung des Freistellungsantrags der offene Zahlungsbetrag, von dem der Kläger freigestellt werden möchte, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2010 (Az.: 2 W 18/10) bestätigte der 2. Senat seine Rechtsprechung, wonach in derartigen Fallkonstellationen eine Anwendung des § 9 ZPO ausscheide. Es verweist auf seinen Beschluss vom 24. April 2009 in dem es heißt:
„Zu Recht hat das Landgericht bei der Gebührenstreitwertbemessung neben dem bezifferten Zahlungsantrag auch die Forderung in vollem Umfang berücksichtigt, von der die Klägerin mit ihrem weiteren Antrag freigestellt werden will. Im Falle eines Antrages auf Freistellung von Forderungen in bezifferter oder bezifferbarer Höhe bemisst sich der Wert für diesen Antrag gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Betrag der Hauptforderung, auf die der Kläger in Anspruch genommen wird bzw. in Anspruch genommen werden könnte und von der er freigestellt werden will (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.1994 – XI ZR 174/94, NJW-RR 1995, 362; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr. 2216) ……
Dass der Klägerin gemäß der von ihr gezeichneten Beteiligung nachgelassen worden ist, einen Teil des von ihr gezeichneten Anlagebetrages sukzessiv einzuzahlen, ändert hieran nichts. Der Wert der Forderung von der sie mit dem Antrag freigestellt werden will, beläuft sich gleichwohl weiterhin auf den noch offenen Gesamtbetrag der von ihr gezeichneten Anlage. Die Konstellation unterscheidet sich nicht von der, in welcher einem Schuldner eine Forderung gestundet worden ist oder z.B. beim Kauf eine Ratenzahlung bewilligt worden ist. Dementsprechend ist auch kein Raum für eine Anwendung von § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 Satz 1 ZPO. Die Zahlungspflicht der Klägerin entspringt danach eben nicht einem Stammrecht und hat keinen wiederkehrenden Charakter. Ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen (vgl. Wortlaut der §§ 9 ZPO, 42 GKG und § 24 KostO) liegt nämlich nur dann vor, wenn die Einzelansprüche auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und in wenigsten annähernd gleichmäßigen Zeitabschnitten wiederkehrend fällig werden. Schließlich erfasst § 9 ZPO seinem Sinn und Zweck nach nur solche Rechte, die ihrer Natur nach auf Dauer bestehen (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., – Anh. I § 48 (§ 9 ZPO) Rdnr. 5). Davon zu unterscheiden sind Forderungen – so wie hier die Forderung, von der die Klägerin freigestellt werden will -, die einen feststehenden bezifferten oder bezifferbaren Betrag aufweisen, den der Schuldner in Raten begleichen darf.“
An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest (OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.02.2010, 2 W 18/10).
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