Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort/Fahrerflucht – strafrechtliche Folgen

Veröffentlicht am 10.02.2021

Vom unerlaubten Entfernen vom Unfallort haben sicherlich schon viele gehört. Im Volksmund wird das auch als Fahrerflucht bezeichnet.

Das ist sicherlich eine Situation, die viele von Ihnen schon kennen. Sie parken irgendwo ordnungsgemäß Ihr Fahrzeug ab, kommen zurück und müssen Kratzer oder Dellen oder andere Beschädigungen an Ihrem Kfz bemerken.

Das ist ärgerlich, wenn man dann auf den Reparaturkosten für die Schäden, die man gar nicht selbst verursacht hat, sitzen bleibt. Sind diese Kosten erheblich, kann man, soweit vorhanden, zwar die Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Damit verbunden sind aber meist Zahlungen aus dem vereinbarten Selbstbehalt und Folgeschäden in Form der Höherstufung des Schadensfreiheitsrabattes, sodass man diese Nachteile oft noch Jahre bemerkt.

Manchmal hat man Glück und hinter dem Scheibenwischer hängt ein Zettel mit einer Telefonnummer eines Zeugen oder sogar mit der des Verursachers.

Über diesen Weg hat man dann wenigstens die Möglichkeit, den Schädiger zu ermitteln und eigene Schäden über dessen Haftpflichtversicherung abzuwickeln.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Fahrzeugführern, die sich nach der Verursachung eines Unfalls vom Unfallort entfernen, erhebliche Folgen drohen, wenn sie nachträglich ermittelt werden. Der Umfang der möglichen Sanktionen ist dem Laien wahrscheinlich gar nicht bekannt, sonst würden solche Fahrerfluchten, die Straftaten sind, nicht so häufig vorzufinden sein.

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass auch der eine Fahrerflucht begeht, der einen Schaden verursacht und nur einen Zettel hinter den Scheibenwischer legt. Um zu vermeiden, dass man wegen einer Fahrerflucht angeklagt wird, muss man am Unfallort verbleiben und alle Möglichkeiten ausnutzen, um den Halter des geschädigten Fahrzeuges ausfindig zu machen. Gelingt das nicht, muss man die Polizei rufen, den Unfall melden und warten, dass diese am Unfallort eintrifft und die eigenen Daten aufnimmt.

Tut man das nicht, fährt einfach davon und wird später ausfindig gemacht, weil z.B. ein Zeuge den Vorgang beobachtet hat, drohen aus strafrechtlicher Sicht zunächst einmal ein Strafbefehl oder eine Anklage. Im Rahmen eines solchen Strafverfahrens erhält man eine Geldstrafe. Weiter wird geprüft, ob eine Führerscheinsanktion zu verhängen ist.

Diese wird immer dann erfolgen, wenn der entstandene Schaden erheblich ist und, das ist er nach der Rechtsprechung schon, wenn er sich über 1.300-1.400 € hinaus bewegt.

Jeder, der Reparaturkosten am Kfz kennt, weiß, wie schnell eine solche Summe zusammenkommt. Unter diesem Aspekt der Kostenentwicklung sind die Gerichte mittlerweile zwar gelegentlich etwas großzügiger und lassen auch etwas höhere Schäden zu, ohne den Führerschein zu entziehen. Verlassen sollte man sich darauf allerdings nicht.

Es kann auch dazu kommen, dass der Führerschein schon vor einer Verurteilung entzogen wird. Es ergeht dann ein Beschluss, nachdem der Führerschein vorläufig eingezogen wird und vom Unfallverursacher abzugeben ist. Tut er das nicht freiwillig, kann das auch vollstreckt werden.

Darüber hinaus drohen bei einer Verurteilung die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister.

 

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