Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Verschulden des Mieters bei unvollständigen Mietzahlungen aufgrund Bankversehen

Veröffentlicht am 02.07.2013

„Grundsätzlich hat ein Mieter für unvollständige Mietzahlungen einzustehen, auch wenn diese ausschließlich auf einem Versehen der mit der Überweisung beauftragten Bank beruhen.“ So lautet der Leitsatz der Entscheidung des Landgerichts Freiburg (Urteil vom 07.03.2013 – 3 S 7 /13).

In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall hatten die Parteien in einem zuvor anhängigen Räumungsrechtsstreit einen Vergleich geschlossen. Die Mieterin, die trotz Kündigung die Wohnung weiter nutzen durfte, verpflichtete sich unter anderem, eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete, jeweils zum 3. Werktag des Monats über einen Zeitraum von vier Jahren zu zahlen. Die Vermieterin hingegen verpflichtete sich, die Räumung nicht zu betreiben, solange die Mietzahlungen pünktlich und vollständig erfolgen.

Dies war in der Folgezeit auch der Fall. Im Juli und August 2012 wurde allerdings infolge eines Versehens bei der Bank zu wenig an die Vermieterin überwiesen.

Die Vermieterin begann sodann mit der Räumung, wogegen sich die Mieterin mit einer Vollstreckungsgegenklage wehrte.

Das Landgericht Freiburg stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Mieterin die Zahlungsverzögerung zu vertreten hatte, denn auch Zahlungsverzögerungen und Falschüberweisungen, die von ausführenden Banken verursacht werden, sind dem Mieter zuzurechnen.

Im Ergebnis war die Vollstreckungsgegenklage aber erfolgreich, da nach Auffassung des Gerichts die Vermieterin aufgrund der geringfügigen Minderzahlung, die auch nachgezahlt wurde, nicht zur Räumung berechtigt war.

Dirk Gräning

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