Rechtsanwälte GRÄNING & KOLLEGEN

Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz

Veröffentlicht am 01.06.2023

Gelegentlich kann man schneller Straftäter bzw. zunächst Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren werden, als man denkt.

Stellen Sie sich vor, Sie haben auf einer Internetplattform nun endlich die CD oder die Platte gefunden mit der Aufnahme eines Musikstückes, die Sie schon immer gesucht haben. Sie bestellen dann diese Tonträger, bezahlen sie und lassen sie sich liefern. Soweit noch in Ordnung. Problematisch wird es aber, wenn der Verkäufer bzw. der Versender dieser Waren in Russland wohnt und von dort aus das Paket nach Deutschland, also in das Gebiet der europäischen Union, versendet.

Eine solche Sendung, die aus Russland kommt, kann durch das Hauptzollamt angehalten und sichergestellt werden. Dem Besteller wird dann der Vorwurf unterbreitet, billigend in Kauf genommen zu haben, dass man wissen konnte, dass diese Artikel, die man sich hat schicken lassen, dem Einfuhrverbot entsprechend einer EU Verordnung unterfallen. In der Folge wird man dann einer Tat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1a des Außenwirtschaftsgesetzes verdächtigt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die oben angesprochene EU-Verordnung regelt, dass es verboten ist, Güter mittelbar oder unmittelbar zu kaufen, die Russland erhebliche Einnahmen einbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen; in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

Die Begehung solcher Straftaten, die nach § 18 AWG strafbar sind, werden mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu höchstens fünf Jahren sanktioniert. Das heißt, es handelt sich hierbei um eine Norm, bei der nicht einmal eine „mildere Geldstrafe“ ausgesprochen werden kann.

Viele werden denken, dass es in Anbetracht des möglichen geringen Wertes der Güter, die hier eingeführt werden, absurd ist, Verstöße derart zu sanktionieren und viele werden noch nicht einmal wissen, dass solche Handlungen überhaupt unter Strafe stehen.

Das alles hindert aber den Staatsanwalt nicht daran, ein Ermittlungsverfahren in die Wege zu leiten und die Beschuldigten zur Stellungnahme aufzufordern.

Es wird in der Regel so sein, dass auf jeden Fall die in die EU eingeführten Güter beschlagnahmt werden und mit Zustimmung des Beschuldigten außergerichtlich oder dann später durch das Gericht eingezogen werden. Darüber hinaus wird es in Ausnahmefällen auch möglich sein, wenn der Warenwert der eingeführten Güter nicht sonderlich hoch ist, zu erreichen, dass das Verfahren gegebenenfalls gegen Zahlung einer Auflage vorläufig eingestellt wird und nach Bezahlung dieser Auflage dann eine endgültige Einstellung erfolgt.

Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Teuer wird es auf jeden Fall. Die Tonträger, die man bezahlt hat, sind weg und werden eingezogen. Den Kaufpreis bekommt man so oder so auch nicht zurückerstattet und letztlich droht noch eine empfindliche Strafe, auf jeden Fall aber eine Geldauflage, die zu entrichten ist, wenn man erreichen will, dass das Verfahren eingestellt wird und man weiter unbestraft bleibt.

Insoweit bitte sehr vorsichtig sein, wenn Sachen auf irgendwelchen Plattformen bestellt werden, insbesondere wenn sie nicht aus dem EU-Bereich kommen. Die Folgen können sehr schmerzlich sein.

 

Dirk Gräning

Rechtsanwalt

 

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