VG Mainz: Entzug der Fahrerlaubnis wegen Randale
Veröffentlicht am 03.08.2012
Das Verwaltungsgericht Mainz entschied kürzlich, dass der Führerschein auch aufgrund von Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs entzogen werden kann.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein stark, mit einer Blutalkoholkonzentration von 3 ‰ alkoholisierter Mann auf einem Fest randalierte.
Der Mann wurde durch die Polizei festgenommen. In der Folgezeit forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Mann auf, ein sog. medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung eines möglichen Alkoholmissbrauches erstellen zu lassen und einzureichen. Der Mann folgte der Aufforderung nicht, woraufhin die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzuges entzog.
Dagegen wehrte sich der Mann mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz, welches den Antrag ablehnte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung des Gutachtens zu Recht verlangte, da Gründe für den Verdacht des Alkoholmissbrauches vorgelegen hätten. Nach Auffassung des Gerichtes bestehe ein solcher Verdacht, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen nicht sicher von dem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen könne. Nach Auffassung des Gerichtes sprachen der Promillewert des Mannes sowie dessen Verhalten im alkoholisierten Zustand für eine Trinkgewohnheit. Weiter sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund der Entfernung zur Arbeitsstätte alkoholisiert ein Fahrzeug führe, weshalb die Einforderung des Gutachtens und wegen dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei.
Pressemitteilung des VG Mainz, Urteil vom 10.07. 2012, Az. 3 L 823/12.MZ
Dirk Gräning
Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.