Vogelschlag – außergewöhnlicher Umstand!
Veröffentlicht am 08.10.2013
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich laut der Pressemitteilung der Pressestelle Nr. 155/13 des Bundesgerichtshofes wiederum mit der Frage, wann ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 (nachfolgend: Verordnung) vorliegt.
Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung kann entscheidend dafür sein, ob der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung erhält. Kann sich die Fluggesellschaft nämlich mit Erfolg auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlung des Fluggastes entfällt.
Der Bundesgerichtshof hatte in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass ein technischer Defekt grundsätzlichen keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 darstellt (BGH, Urt. v. 18.02.2010 – X a 95/06).
Nun lagen dem Bundesgerichtshof – wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist – folgende zwei Fälle zur Entscheidung vor:
In dem ersten Fall (X ZR 160/12) buchten die Kläger einen Flug von Frankfurt/Main über Brüssel nach Banjul (Gambia). Die Maschine, die für den Rückflug von Banjul nach Frankfurt/Main vorgesehen war, erlitt beim Landeanflug in Banjul einen Vogelschlag, wodurch das Triebwerk beschädigt wurde. Da der Schaden am Triebwerk nicht rechtzeitig behoben werden konnte, beförderte die beklagte Fluggesellschaft die Kläger mit einer Ersatzmaschine, die erst aus Brüssel einfliegen musste, zurück nach Frankfurt/Main. Die Kläger erreichten Frankfurt/Main erst einen Tag später als geplant.
In dem zweiten Fall (X ZR 129/12) brach die beklagte Fluggesellschaft einen Flug von Fuerteventura nach Hannover ab, da ebenfalls Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die beklagte Fluggesellschaft beförderte die Kläger erst einen Tag später zurück. Sie erreichten Hannover erst rund 24 Stunden später.
Im ersten Fall wies der Bundesgerichtshof die Revision der Kläger zurück. Der Bundesgerichthof entschied, dass aufgrund des Vogelschlages ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorlag, da ein solcher von außen auf den Flugverkehr einwirke und für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar sei. Das Ergreifen möglicher Verhinderungsmaßnahmen läge auch nicht im Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens. Nach den getroffenen Feststellungen wäre die Annullierung des Fluges trotz der Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen für die Fluggesellschaft unvermeidbar gewesen.
Den zweiten Fall wies der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu erneuten Verhandlung zurück, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die beklagte Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung des Fluges getroffen hat.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zeigen, dass Vogelschläge außergewöhnliche Umstände darstellen. Weiter ist aber zu prüfen, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden.
Dirk Gräning
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes, Pressemitteilung Nr. 155/13
Hinweis: Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind derzeit noch nicht im Volltext veröffentlicht.
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