Zur Verwendung von Musterverträgen beim privaten Autoverkauf
Veröffentlicht am 28.02.2010
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 67/09) ist für private Autokäufer und Autoverkäufer interessant.
Am 17.02.2010 hat der BGH entschieden, dass Kaufvertragsformulare, die von Dritten, z.B. Versicherungen oder Autoclubs, zur Verfügung gestellt oder im Internet bzw. in Schreibwarenläden angeboten werden, und auf deren Verwendung sich Privatpersonen (Verbraucher) als Vertragsparteien eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug geeinigt haben, auch dann wirksam sind, wenn einzelne im Vertragsformular enthaltene Klauseln nach den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Im entschiedenen Fall hat die private Verkäuferin für 4.600,00 € eine gebrauchten Volvo an den privaten Käufer verkauft. Vorab hatte man sich darauf geeinigt, ein der Verkäuferin bereits vorliegendes Vertragsformular einer Versicherung zu verwenden.
In diesem Formular wurde die Klausel verwendet:
„Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft“.
Nach dem Kauf und der Kaufpreiszahlung verlangte der Käufer wegen eines Unfallschadens 1.000,00 € zurück und wollte den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht mehr akzeptieren. Er berief sich darauf, dass die Ausschlussklausel im Vertrag gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstieße und somit der Haftungsausschluss unwirksam sei. Die Verkäuferin müsse daher in Rahmen der gesetzliche Gewährleistung haften.
Dies sahen sowohl die Richter des Amtsgerichtes Düsseldorf, des Landgerichtes Düsseldorf und die Richter des Bundesgerichtshofes nicht so.
Verbraucher dürfen als juristische Laien grundsätzlich auf die Wirksamkeit derartiger Vertragsformulare vertrauen.
Damit hat der BGH dem Umstand Rechnung gezollt, dass die Frage, wer das Vertragsformular bei einem Privatkauf mitgebracht hat, eher ein zufälliges Ereignis ist und er damit nicht zum Verwender von Vertragsklauseln wird, die eigentlich unbeteiligte Dritte verfasst haben. Derartige Vertragsklauseln sind keine Allgemeine Geschäftsbedingungen und daher auch dann wirksam, wenn sie dem Prüfungsmaßstab der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht standgehalten hätten.
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